Kosten
Die Frage, wie hoch die Kosten einer rechtlichen Beratung oder Vertretung vor Gericht im Einzelfall genau sind, ist eine Wissenschaft für sich und in wenigen Sätzen nicht darstellbar. Wir haben versucht Ihnen im Folgenden wichtige Regelungen aufzuzeigen, eine genaue Auskunft erhalten Sie natürlich immer auf Anfrage.
Ob und wie viel Sie für eine rechtliche Interessenwahrnehmung bezahlen müssen, hängt von einer Reihe von Faktoren ab:
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1. Bezahlung durch Dritte Wenn Sie einen Prozess gewinnen, muss in der Regel der Unterlegene, sofern er zahlungsfähig ist, alle Kosten übernehmen. Natürlich müssen Sie auch dann keine Kosten tragen, wenn Ihre Rechtsangelegenheit durch eine Rechtschutzversicherung abgesichert ist. Auf Grund des Sozialstaatsprinzips trägt ferner der Staat Ihre Kosten, wenn Sie auf Grund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Beachten Sie jedoch, dass die staatliche Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe ggf. zurückgezahlt werden muss, sollten sich ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums erheblich verbessern. 2. (Erst-)Beratung / Gutachten Ab dem 1.7.2006 sind für Beratungen und für die Anfertigung von Rechtsgutachten keine gesetzlichen Vergütungen mehr vorgehen. Die Höhe der Vergütung ist daher im Rahmen einer Honorarvereinbarung individuell auszuhandeln. Für das erste Beratungsgespräch gibt es eine Sonderregelung: Sofern Sie Verbraucher sind und sich die anwaltliche Tätigkeit alleine auf ein Beratungsgespräch begrenzt, sieht das Gesetz maximal eine Vergütung von 190 Euro vor. Hiervon abweichende Vereinbarungen zu Ihren Lasten wären insoweit unwirksam. 3. Gebührenvereinbarungen Erfolgshonorare nach amerikanischen Vorbild sind in Deutschland generell unzulässig. Es kann daher weder ein bestimmte Geldsumme für den Fall des Erfolgs, noch ein Ausbleiben der Vergütung für den Fall des Mißerfolgs vereinbart werden. In gerichtlichen Streitigkeiten ist das Unterschreiten der gesetzlichen Gebührenvorschriften untersagt. Das Überschreiten ist hingegen stets zulässig, hierbei ist aber zu beachten, dass in diesem Fall die Gegenparteien den über das Gesetz hinausgehenden Vergütungsanteil auch dann nicht ersetzen muss, wenn sie im Prozess vollständig verliert. In außergerichtlichen Streitigkeiten können auch Vergütungen vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen vorgesehen sind. Es können sowohl Pauschalpreise, als auch Stundenhonorare vorgesehen werden. 4. Gesetzlicher Vergütungsanspruch Grundlage für den gesetzlichen Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Gesetz sieht für die Berechnung der Gebühren zwei Schritte vor: Erstens die Festsetzung eines Gegenstandswerts ("Streitwert"). Nachdem der Gegenstandswert festgegelt wurde, wird anhand einer gesetzlichen Tabelle die Höhe einer Gebühreneinheit bestimmt. Wie viele Gebühreneinheiten der Anwalt dann letztlich erhält, wird im 2. Schritt anhand der Bestimmung der Art und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit errechnet: |
Erster Schritt: Bestimmung des Gegenstandswerts 4.1. Der Gegenstandswert ist in einer Reihe von Angelegenheiten besonders gesetzlich und damit verbindlich festgelegt: So zum Beispiel bestimmte Streitigkeiten im Mietrecht (1-Jahres-Miete), im Arbeitsrecht (3 Monatsgehälter), oder im Fall einer Ehescheidung (die Summe von 3 Nettomonatsgehältern beider Ehegatten). 4.2. Ist der Gegenstandwert nicht gesetzlich festgesetzt, so bestimmt er sich nach dem objektiven Geldwert, oder dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers. Bei Geldforderungen entspricht das wirtschaftliche Interesse fast immer dem geforderten Zahlbetrag. In allen anderen Fällen ist die Bestimmung naturgemäß ungenau; daher orientiert man sich in der Praxis an vergleichbaren Fällen bzw. Gerichtsentscheidungen. 4.3. In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert nach den obigen Regeln vom Gericht, in außergerichtlichen durch den Anwalt selbst festgesetzt. Zweiter Schritt: Bestimmung der Art und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit 4.4. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten erhält der Anwalt in der Regel eine Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr ist eine sogenannte Rahmengebühr und sieht für die anwaltliche Tätigkeit je nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, aber auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine Gebühr in Höhe von mindestens 0,5 bis maximal 2,5 Gebühreneinheiten vor. Bei durchschnittlichen Fällen werden in der Praxis 1,3 Gebühreneinheiten in Rechnung gestellt. Zusätzlich erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro. Erzielt der Anwalt in außergerichtlichen Fällen eine Einigung mit der Gegenpartei erhält er zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 Gebühreneinheiten. Hinzuzurechnung ist abschließend noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. 4.5. In gerichtlichen Streitigkeiten der 1. Instanz fällt für die Wahrnehmung des Mandats eine pauschale Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühreneinheiten an. Zusätzlich erhält der Anwalt für die Wahrnehmung von (Gerichts)terminen eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 Gebühreneinheiten. Bei Erzielung eines Vergleichs eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 Gebühreneinheiten. Auch hier fällt eine pauschale Porto- und Telefkommunikationspauschale von maximal 20 Euro an, sowie die Mehrwertsteuer. 4.6. Beispiel: Streitwert: 10.000 Euro. Gemäß der gesetzlichen Gebührentabelle beträgt bei einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühreneinheit 486 Euro. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit sähe die Gebührenrechnung wie folgt aus: - Geschäftsgebühr (1,3 x 486 Euro) = 632 Euro - Auslagenpauschale = 20 Euro - Mehrwertsteuer = 104 Euro -------------------------------------------------------- Summe: 756 Euro |
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